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§ 1

Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke


(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter ein. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.


(2) Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. Die Einrichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekanntzumachen.


(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.

     

 

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