§ 1
Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt
oder mehrere Schiedsämter ein. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf
seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.
(2) Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der
Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. Die Einrichtung und die Änderung von
Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.