§ 19
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach §
18 Abs. 6 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb
einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich
einzureichen. Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid
erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird der
Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem
Amtsgericht zugeleitet.
(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
(5) Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.