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§ 2

Besetzung des Schiedsamts


Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 1. April 1993 geltenden Fassung gilt entsprechend.

     

 

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