§ 2
Besetzung des Schiedsamts
Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann
(Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der
Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 1. April 1993 geltenden Fassung gilt
entsprechend.