§ 29
Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Das Schiedsamt erteilt der antragstellenden Partei von Amts wegen eine
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn
1. die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die
Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich
unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§
18 Abs. 3), und eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das
Ordnungsgeld erfolglos geblieben ist,
2. eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
3. das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit
der Antragstellung (§ 14) und Einzahlung eines etwa
angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist. Der Zeitraum,
während dessen das Verfahren ruht (§ 18 Abs. 2 Satz
1), wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und
dem Dienstsiegel. Die Bescheinigung muss
1. den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter,
2. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
3. die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie
4. Ort und Zeit der Ausstellung
enthalten.
(3) Der Nachweis, dass statt der obligatorischen Streitschlichtung eine
fakultative Streitschlichtung durchgeführt wurde, kann nur durch eine Abs. 2
entsprechende Bescheinigung geführt werden. Daraus muss sich außerdem ergeben,
dass sich die Gegenpartei mit der Durchführung der fakultativen
Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.