§ 3
Eignung für das Schiedsamt
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar
bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als
Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142
des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im
Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das
fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die in §§ 4 und 5 genannten
Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden
Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.