§ 39
Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit
ihrem Entstehen fällig.
(2) Das Schiedsamt soll seine Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen,
Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die sie aus Anlaß des Geschäfts
eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten
bezahlt sind.