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§ 39

Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht


(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.


(2) Das Schiedsamt soll seine Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.


(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die sie aus Anlaß des Geschäfts eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.

     

 

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