§ 4
Wahl
(1) Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur
Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum
Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.
(2) Wird die im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteherin oder der im Amt befindliche
Ortsgerichtsvorsteher gewählt und stimmen die Grenzen des Schiedsamtsbezirks mit denen
des Ortsgerichtsbezirks überein oder bildet der Schiedsamtsbezirk einen Teil des
Ortsgerichtsbezirks, so kann bestimmt werden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die
gewählte Schiedsperson Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist; diese
Bestimmung muß in dem Beschluß über die Wahl schriftlich niedergelegt werden.
(3) Die Gemeinde soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, daß
sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekanntmachen.
(4) Das Amt endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt nach §§ 7 und 8 hat die Gemeinde unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.