§ 5
Bestätigung
(1) Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Die Bestätigung ist zu
erteilen, wenn die gewählte Person die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß nach § 4 erfolgt ist. Wird die Bestätigung versagt, so ist
unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Ist eine Ortsgerichtsvorsteherin oder ein Ortsgerichtsvorsteher in das Amt gewählt
worden und ist bei der Wahl bestimmt worden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die
gewählte Person Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist, so hat der
Vorstand des Amtsgerichts dies in der Bestätigung zu vermerken.