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§ 9

Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit des Schiedsamts im Schlichtungsverfahren üben aus:

1. der Vorstand des Oberlandesgerichts;

2. der Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Schiedsamt befindet.


(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße, insbesondere zeitgerechte Durchführung der Schlichtungsverfahren und umfaßt die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.


(3) Außerhalb des Schlichtungsverfahrens unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts.

     

 

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