... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
(AGInsO)

Vom 18. Mai 1998
GVBl. I S. 191, 278


§ 1

Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren


Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

 

§ 2

Aufgaben


(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.


(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.


(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 3

Anerkennung


(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,

2. sie auf Dauer angelegt ist,

3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter, als Ökonomin oder Ökonom, als Ökotrophologin oder Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.


(2) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

 

§ 4

Stellen von Kommunen


Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, werden als geeignet anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person über eine Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 verfügt.

 

§ 5

Anerkennungsverfahren


(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.


(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.


(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

 

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen