
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
(AGInsO)
Vom 18. Mai 1998
GVBl. I S. 191, 278
§ 1
Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen,
die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern
bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über
das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den
Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des
Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den
erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem
Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in
dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu
vertreten. Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3
Anerkennung
(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die
Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
2. sie auf Dauer angelegt ist,
3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung
in der Schuldnerberatung tätig ist,
4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche
Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei
dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Eine in der Stelle tätige Person
soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als
Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
als Betriebswirtin oder Betriebswirt, als Steuerfachangestellte oder
Steuerfachangestellter, als Ökonomin oder Ökonom, als Ökotrophologin oder
Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine
zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung
verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur
Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche
Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin
oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder
einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.
§ 4
Stellen von Kommunen
Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, werden als geeignet
anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und
eine dort tätige Person über eine Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 verfügt.
§ 5
Anerkennungsverfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium
oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise
vorzulegen, daß die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle
ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen,
daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.