§ 6b
Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer
(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu wählenden
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der
Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt.
(2) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem vierten Jahr Vorschlagslisten von
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl
der durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils als erforderlich
bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die
obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der
Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen
vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach
Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem
Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.
(3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 2
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) Die Entscheidung nach § 50 des Bundesdisziplinargesetzes trifft ein Senat
des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
betroffenen Gerichts oder der Beamtin oder des Beamten.