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§ 15c

Fortführung der Geschäfte und Wiederwahl


(1) Nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter bis zur Wahl neuer Mitglieder und Vertreter im Amt.


(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

     

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