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§ 2
Entsprechende Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für
die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes mit
Ausnahme des Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
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