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§ 2

Entsprechende Geltung des Beamtenrechts


Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes mit Ausnahme des Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

     

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