(1) Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften
berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In dieser müssen die Worte
"unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis" enthalten sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie
geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.