1. bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und
sechs von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
2. bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und bei dem Hessischen
Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und vier von den Richtern des
Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
3. bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und
zwei von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern.