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§ 6
Übertragung eines weiteren Richteramts
Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem
Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem
gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen
Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
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