(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch
ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.