(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwältsräte wahrgenommen, die bei
jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein
Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(2) Die Staatsanwältsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des
Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat in § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. Der
Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die
Aufgabe des Präsidialrats.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2,
der §§ 26 und 28,