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§ 8
Aufgabe des Richterwahlausschusses
Als besonderes Verfassungsorgan ( Art. 127
der Verfassung des Landes Hessen) hat der
Richterwahlausschuß mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das
Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der
Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.
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