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§ 9

Zusammensetzung des Richterwahlausschusses


(1) Der Richterwahlausschuß besteht aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes).


(2) Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.

     

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