(1) Der Richterwahlausschuß besteht aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf
richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden
Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes).
(2) Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.