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 | Zweiter Abschnitt eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 445).
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 | Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen
Richtergesetzes vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 445) sieht vor:
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Art. 1 gilt auch für bereits genehmigte oder bereits ausgeübte nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.
Ist danach eine Genehmigung zu widerrufen oder eine bereits ausgeübte
nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu untersagen, soll dem Richter eine nach den
Umständen angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit
die dienstlichen Interessen dies gestatten.
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigung erlischt mit
Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
 | Art. 4 des Gesetzes sieht vor:
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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 und 3 am 1. Januar
1998 in Kraft.
Die Ermächtigung zur Bestimmung der Behörde nach Art. 1 Nr. 2 § 7i
Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes und Art. 3 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Art. 1 Nr. 2 § 7l des Hessischen Richtergesetzes tritt insoweit, als
hierdurch ein Recht auf Auskunft aus dem Nebentätigkeitsregister begründet wird, am 1.
Juli 1998 in Kraft.
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