(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf
diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze
vorgeschrieben oder zugelassen ist und
2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.