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§ 2
Beschaffenheit der Nachbarwand
Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den
beabsichtigten Zweck zu erreichen. Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke
darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.
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