(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.
Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder
Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in
Höhe des halben Wertes der Nachbarwand, höchstens des halben Wertes einer Nachbarwand im
Sinne des § 2 Satz 1 verpflichtet, soweit die
Nachbarwand durch den Anbau genutzt ist. Nimmt die Nachbarwand von dem angrenzenden
Grundstück eine größere Bodenfläche in Anspruch, als § 2
Satz 2 vorsieht, so ist dies bei der Festsetzung der Vergütung angemessen zu
berücksichtigen. Für die Berechnung des Wertes der Nachbarwand und für die Fälligkeit
der Vergütung ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßgebend. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; in
solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.
(3) Bis zum Anbau an die Nachbarwand fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer allein
zur Last. Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil
der Nachbarwand von beiden Grundstückseigentümern entsprechend dem Verhältnis ihrer
Beteiligung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 zu tragen.