(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem
Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:
1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung
vorschreibt.