(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, so hat der
anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Errichtung der
Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einer
Grenzwand (§ 8 Abs. 1) Ersatz zu leisten; dabei ist in
angemessener Weise zu berücksichtigen, daß das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand
teilweise weiter genutzt wird. Der zu erstattende Betrag darf jedoch nicht höher sein als
der, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des Anbaus nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zu zahlen hätte. Der
Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Bauwerks fällig.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks ist ferner verpflichtet, die
Fuge zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk auf
seine Kosten bündig mit der Außenfläche seines Bauwerks zu verdecken.