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§ 9
Errichten einer zweiten Grenzwand
Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem
Nachbargrundstück an dieser Grenze ein Bauwerk errichtet, aber nicht an die Grenzwand
angebaut, so ist dessen Erbauer verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine
Kosten bündig mit der Außenfläche des Bauwerks zu verdecken.
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