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§ 18

Örtliche Stiftungen


(1) Örtliche Stiftungen sind solche, die Zwecke erfüllen, welche die Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können.


(2) Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen bestimmt sich nach den §
§ 116 und 120 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.


(3) Unbeschadet des § 120 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen örtliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Zweckverband als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.


(4) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder deren Organen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stiftungsaufsicht die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der Aufsicht nach § 11.

     

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