und 120
Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
(3) Unbeschadet des § 120
Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen örtliche Stiftungen nur im
Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Zweckverband als
rechtsfähig anerkannt, umgewandelt,
zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung
oder des Stiftungszwecks.
(4) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder deren
Organen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stiftungsaufsicht die zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der
Hessischen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der
Aufsicht nach § 11.