aufgehoben; vgl. GVBl.
2005 I S. 90,
GVBl. II 300-39 § 3
Anordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde nach
den §§ 30 und 40 des Bundesdatenschutzgesetzes
Vom 10. Januar 1978
GVBl. I S. 49
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 40 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl.
I S. 201) wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im
Anwendungsbereich des Dritten und Vierten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist der
Regierungspräsident.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft.