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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 90, GVBl. II 300-39 § 3

 

Anordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde nach den §§ 30 und 40 des Bundesdatenschutzgesetzes

Vom 10. Januar 1978
GVBl. I S. 49


Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 40 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten und Vierten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

 

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