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Gesetz über die Zusammenfassung von Dienststellen zu Landesämtern
(Landesamtsgesetz)

Vom 31. Januar 1978
GVBl. I S. 106, 162

 

Artikel 1
Hessisches Landesamt für Straßenbau und Neubauämter

 

§ 1

 

§ 2

Zusammenschluß von Straßenbauämtern und Straßenneubauämtern


(1) Es werden zusammengeschlossen

das Hessische Straßenbauamt Darmstadt und das Straßenneubauamt Hessen-Süd zum Hessischen Straßenbauamt Darmstadt,das Hessische Straßenbauamt Wiesbaden und das Straßenneubauamt Rhein-Main zum Hessischen Straßenbauamt Wiesbaden,
...
das Hessische Straßenbauamt Kassel und das Straßenneubauamt Hessen-Nord zum Hessischen Straßenbauamt Kassel,das Hessische Straßenbauamt Hanau und die Bauabteilung Main-Fulda des Straßenneubauamtes Untermain zum Hessischen Straßenbauamt Hanau.


(2) Das Straßenneubauamt Untermain wird ohne die Bauabteilung Main-Fulda zum Hessischen Straßenbauamt Frankfurt umgebildet.


(3) Die Bediensteten der nach Abs. 1 und 2 zusammengeschlossenen und umgebildeten Dienststellen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den jeweiligen Hessischen Straßenbauämtern versetzt.

 

§ 3

 

Artikel 2
Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft

 

§ 1

Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft


(1) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft hat seinen Dienstsitz in Kassel. In Wetzlar wird eine Außenstelle des Landesamtes eingerichtet.


(2) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft untersteht dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. Dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft unterstehen die dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachgeordneten Dienststellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Dienststellen nachzuordnen.


(3) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft ist landwirtschaftliche Mittelbehörde.

 

§ 2

 

§ 3 

 

Artikel 3

 

§ 2

 

§ 3

 

§ 4

 

§ 5

 

Artikel 4

 

Artikel 5

 

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 1

 

§ 2

 

§ 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.

 

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