Gesetz über die Zusammenfassung von Dienststellen zu
Landesämtern
(Landesamtsgesetz)
Vom 31. Januar 1978
GVBl. I S. 106, 162
Artikel 1
Hessisches Landesamt für Straßenbau und Neubauämter
§ 1
§ 2
Zusammenschluß von Straßenbauämtern und
Straßenneubauämtern
(1) Es werden zusammengeschlossen
das Hessische Straßenbauamt Darmstadt und das Straßenneubauamt Hessen-Süd zum
Hessischen Straßenbauamt Darmstadt,das Hessische Straßenbauamt Wiesbaden und das
Straßenneubauamt Rhein-Main zum Hessischen Straßenbauamt Wiesbaden,
...
das Hessische Straßenbauamt Kassel und das Straßenneubauamt Hessen-Nord zum Hessischen
Straßenbauamt Kassel,das Hessische Straßenbauamt Hanau und die Bauabteilung Main-Fulda
des Straßenneubauamtes Untermain zum Hessischen Straßenbauamt Hanau.
(2) Das Straßenneubauamt Untermain wird ohne die Bauabteilung Main-Fulda zum Hessischen
Straßenbauamt Frankfurt umgebildet.
(3) Die Bediensteten der nach Abs. 1 und 2 zusammengeschlossenen und umgebildeten
Dienststellen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den jeweiligen
Hessischen Straßenbauämtern versetzt.
§ 3
Artikel 2
Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft
§ 1
Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und
Landwirtschaft
(1) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft hat seinen
Dienstsitz in Kassel. In Wetzlar wird eine Außenstelle des Landesamtes eingerichtet.
(2) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft untersteht dem
für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. Dem Hessischen Landesamt für
Regionalentwicklung und Landwirtschaft unterstehen die dem Landesamt für Ernährung,
Landwirtschaft und Landesentwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nachgeordneten Dienststellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Hessischen
Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung weitere
Dienststellen nachzuordnen.
(3) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft ist
landwirtschaftliche Mittelbehörde.
§ 2
§ 3
Artikel 3
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.