Artikel 1
Gesetz über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der
Regierungspräsidenten
Vom 15. Oktober 1980
§ 1
Das Land Hessen wird in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.
§ 2
(1) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfaßt die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am
Main, Offenbach am Main und Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg,
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis,
Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Dienstsitz des Regierungspräsidenten
ist Darmstadt.
(2) Der Regierungsbezirk Gießen umfaßt die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Dienstsitz des
Regierungspräsidenten ist Gießen.
(3) Der Regierungsbezirk Kassel umfaßt die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise
Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und
Werra-Meißner-Kreis. Dienstsitz des Regierungspräsidenten ist Kassel.
§ 3
(1) Der Regierungspräsident in Gießen nimmt in seinem Regierungsbezirk die bisher den
Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel übertragenen Zuständigkeiten wahr.
Zuständigkeiten, die sich nicht auf den Bereich eines bisherigen Regierungsbezirks
beschränken, gehen nicht auf ihn über.
(2) Im übrigen gelten Rechtsvorschriften, in denen auf den Bereich eines
Regierungsbezirks Bezug genommen ist, bis zu einer anderweitigen Regelung mit der Maßgabe
weiter, daß an die Stelle des bisherigen Regierungsbezirks die kreisfreien Städte und
Landkreise dieses Bezirks treten.
§ 4
Soweit der Dienstsitz des bisherigen Regierungspräsidenten in Darmstadt oder Kassel für
den Sitz von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Dienststellen maßgebend ist, kann dieser Sitz bis zu einer anderweitigen Regelung
beibehalten werden.
§ 5
§ 6
(1) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften geändert oder aufrechterhalten werden,
bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Vorschriften zu ändern
oder aufzuheben.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
Fortgeltung der regionalen Raumordnungspläne
Regionale Raumordnungspläne und deren räumliche oder sachliche Teilpläne, die bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung festgestellt und
bekanntgemacht worden sind, gelten als räumliche oder sachliche Teile des regionalen
Raumordnungsplanes für die neu abgegrenzte Planungsregion fort, solange und soweit sie
nicht durch einen fortgeschriebenen Raumordnungsplan oder dessen räumliche oder sachliche
Teilpläne ersetzt werden.
§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Die regionalen Planungsgemeinschaften werden in das Land Hessen eingegliedert. Ihre
Aufgaben gehen auf das Land über.
(2) Das Land ist Rechtsnachfolger der regionalen Planungsgemeinschaften. Es übernimmt
unentgeltlich das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der regionalen
Planungsgemeinschaften.
(3) Für die Übernahme von Bediensteten und Versorgungslasten gelten die Bestimmungen des
Hessischen Beamtengesetzes. Bei Beamten der regionalen Planungsgemeinschaften ist dabei
von den besoldungsmäßigen Einstufungen auszugehen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestanden.
§ 3
Maßnahmen in der Übergangszeit
Bis zum Inkrafttreten der Art. 2 und 3 können die regionalen Planungsgemeinschaften nur
dann
1. Verträge mit Wirkung über den 1. Januar 1981 hinaus abschließen,
2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn die obere Landesplanungsbehörde zustimmt. Die Notwendigkeit der Erteilung einer
Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift bleibt
unberührt.
§ 4
Personalratswahlen
(1) Für die Wahl der beim Regierungspräsidenten in Gießen zu bildenden Personal- und
Jugendvertretungen gilt § 24 Abs. 3
und 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werdenden Wahlen von Personal- und
Jugendvertretungen bei den Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel finden zum
jeweils nächsten allgemeinen Wahltermin statt. Die bei den Regierungspräsidenten in
Darmstadt und Kassel bestehenden Personal- und Jugendvertretungen führen die Geschäfte
bis zur Neuwahl weiter; § 24 Abs. 3
Satz 3 und 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben
1. ...
2. ...
3. Art. 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 15.
Dezember 1975 (GVBI. I S. 299),
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
§ 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Art. 6 § 3 tritt am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.