Gesetz über die Statistik im Land Hessen
(Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Vom 19. Mai 1987
GVBl. I S. 67
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen
1. auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und
Rechtsvorschriften des Bundes,
2. auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
3. von Kommunalstatistiken,
4. von Geschäftsstatistiken,
5. von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3,
6. von Umfragen, die mit statistischen Erhebungen verbunden sind (statistische
Umfragen).
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von statistischen
Datenbanken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden
und Landkreise sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
§ 2
Statistisches Landesamt
(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des
Hessischen Ministerpräsidenten. Es ist im Verhältnis zu den anderen beteiligten
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der
Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet
ihrer Rechtsform für organisatorische, technische und übergreifende Maßnahmen
zuständig, soweit diese zur Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1
erforderlich sind.
(2) Das Statistische Landesamt hat in Hessen vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes
über die Statistik für Bundeszwecke
1. Statistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in einem Landes- oder
Bundesgesetz oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
bestimmt ist,
2. Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
3. statistische Umfragen durchzuführen,
4. statistische Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung
für das Land zusammenzustellen und auszuwerten sowie für allgemeine Zwecke zu
veröffentlichen und darzustellen,
5. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für
allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
6. Zusatzaufbereitungen für Landeszwecke und Sonderaufbereitungen für
wissenschaftliche und planerische Zwecke durchzuführen,
7. Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen
mit dem Planungsträger durchzuführen,
8. die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der
Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen
a) bei der Durchführung von Statistiken,
b) bei der Verwendung von verfügbaren statistischen Daten zu beraten und zu
unterstützen,
9. sonstige durch Rechtsvorschriften oder auf Grund einer Rechtsvorschrift
übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
beteiligten Behörden informieren und beraten sich gegenseitig. Die Information
der Öffentlichkeit obliegt dem Statistischen Landesamt.
§ 3
§ 4
Mitwirkung öffentlicher Stellen
(1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der
Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, dem
Statistischen Landesamt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift
angeordnet sind, die erforderlichen Daten und Auskünfte unentgeltlich zu übermitteln,
soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Sie können
vom Statistischen Landesamt auch zur Klärung von Einzelfragen bezüglich der
Vollständigkeit, Vollzähligkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit und Qualität der
übermittelten Daten und Auskünfte herangezogen werden. Die Datenübermittlung hat
in der erforderlichen Qualität im Benehmen mit den auskunftspflichtigen Stellen
auf elektronischem Weg nach Maßgabe der in der öffentlichen Verwaltung
verwendeten offenen Standards zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Landesamt auf
Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und
Verwendungszweck.
(3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung
wahr. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der
Aufgaben bei der Durchführung dieser Statistiken zu regeln.
§ 5
Erhebungsbeauftragte
(1) Werden zur Durchführung einer Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie
die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht
eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen
Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als
Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden könnten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse
nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung der
statistischen Geheimhaltung und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu
verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu
befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
§ 6
Vergabe statistischer Arbeiten
(1) Bei der Durchführung von amtlichen Statistiken kann das Statistische Landesamt
einzelne Arbeiten an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist von der Verarbeitung statistischer Daten im
Auftrag zu unterrichten.
(2) Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände können unter den
in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einzelne Arbeiten an Dritte übertragen. Der örtliche
Datenschutzbeauftragte ist von der Verarbeitung statistischer Daten im Auftrag zu
unterrichten.
§ 7
Landesstatistiken
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die
Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Durchführung, die Berichtszeit, die Periodizität,
den Kreis der zu Befragenden und im Falle der Auskunftspflicht die Gestaltung der
Erhebungsvordrucke bestimmen. Darüber hinaus ist zu regeln, ob im Einzelfall eine
Auskunftspflicht besteht und wer die Kosten zu tragen hat. Laufende Nummern und
Ordnungsnummern sind nur dann zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(3) Landesstatistiken, die eine ausschließlich freiwillige Beteiligung der zu
Befragenden voraussetzen, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das
gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus
allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.
Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Beschluß der Landesregierung angeordnet.
§ 8
Befristete Statistiken
Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei
Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik zur Erfüllung
bestimmter zum Zeitpunkt der Erhebung festliegender Planungsaufgaben erforderlich sind und
die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfaßt.
§ 9
Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung oder die
Erhebung einzelner Sachverhalte einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen,
die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn
die Ergebnisse nicht mehr oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit
oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen
für die Statistik entfallen sind. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch
Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit
Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit
ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht
erreicht werden können.
§ 10
Statistische Umfragen
(1) Für Zwecke der Vorbereitung und Begründung politischer Entscheidungen oder von
Gesetzentwürfen kann die Landesregierung die Durchführung statistischer Umfragen ohne
Auskunftspflicht durch das Statistische Landesamt anordnen.
(2) Statistische Umfragen dürfen jeweils bis zu 3 000 Befragte umfassen.
(3) Die Landesregierung kann innerhalb von fünf Jahren seit der erstmaligen Durchführung
einer statistischen Umfrage nach Abs. 1 deren Wiederholung zum Zweck der Darstellung eines
Verlaufs anordnen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für kommunale statistische Umfragen, wenn der
Gemeindevorstand die Notwendigkeit für eine kommunale statistische Umfrage festgestellt
hat und die statistische Geheimhaltung nach § 12 Abs. 3 bis 5
gewährleistet ist.
§ 11
Geschäftsstatistiken
(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Unterlagen ausschließlich im
Geschäftsgang der Gerichte und der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Kreise und
der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Personen des öffentlichen Rechts
anfallen, soweit sie bei der Behörde oder Stelle geführt werden, bei der oder in deren
Geschäftsbereich die Aufzeichnungen vorhanden sind.
(2) Statistiken nach Abs. 1 bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Die
statistische Aufbereitung dieser Daten kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen
obersten Landesbehörde ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen
werden. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten
Landesbehörde berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische
Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(3) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
bleiben unberührt.
§ 12
Kommunalstatistiken
(1) die Gemeinden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kommunale Statistiken
durchzuführen, wenn die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen
Einzelangaben vom Statistischen Landesamt in dem erforderlichen Umfang nicht übermittelt
werden können. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Durchführung durch Satzung, die
den Anforderungen von § 7 Abs. 2 und § 13
genügen muß.
(2) Die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ist
Voraussetzung für eine Übermittlung statistischer Einzelangaben an die Gemeinden sowie
für die Durchführung kommunaler Statistiken. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Einzelangaben nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Volkszählungsgesetzes
1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078).
(3) Die Aufgaben der Kommunalstatistik werden einer Stelle innerhalb der
Gemeindeverwaltung übertragen, die organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen
getrennt und räumlich sowie personell abgeschottet ist. Sie darf über Aufgaben der
amtlichen Statistik sowie der Kommunalstatistik hinaus keine auf den einzelnen Betroffenen
gerichtete Verwaltungsaufgabe wahrnehmen.
(4) Für statistische Zwecke können die Gemeinden Einzelangaben aus anderen
Verwaltungsbereichen an die Statistikstelle zur statistischen Auswertung übermitteln,
soweit dies zur Gewinnung statistischer Informationen nach Abs. 1 erforderlich und durch
entgegenstehende einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist.
Regelmäßige Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung nach Abs. 1 zulässig.
(5) Statistische Einzelangaben in der Gemeinde unterliegen den Vorschriften über die
statistische Geheimhaltung nach § 16 dieses Gesetzes und
den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes. Dies gilt auch gegenüber
anderen Stellen der Gemeindeverwaltung.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden für die Durchführung von Statistiken nach § 11 keine Anwendung.
(7) Gemeinden, die auf Grund ihrer Größe nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen der
Abs. 3 bis 5 zu erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach
Maßgabe des Gesetzes über
Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bedienen.
(8) Für Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(9) Die Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, die der Aufsicht des
Landes unterstehen, sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Statistiken auf
freiwilliger Basis zu erstellen. Sie können unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 statistische Arbeiten an Dritte vergeben. Im
übrigen sind § 10 Abs. 4 und § 12
Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 12a
Mitwirkung an Statistiken des Bundes, des
Landes und der Europäischen Union
Soweit Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände an der
Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mitwirken, gilt § 12
Abs. 3 bis 7 entsprechend.
§ 13
Auskunft des Befragten bei einer statistischen Erhebung
(1) Landesstatistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden
durchgeführt. Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift können
natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
Personenvereinigungen, die Behörden des Landes, der Landkreise und Gemeinden zur
Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet werden, wenn begründete Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht
erreicht werden können.
(2) Besteht eine Auskunftspflicht, dann ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und
innerhalb der von dem Statistischen Landesamt gesetzten Frist zu erteilen. Sind für die
Beantwortung Erhebungsvordrucke vorgesehen, dann sind die Antworten auf diesen
Erhebungsvordrucken ordnungsgemäß sowie für den Empfänger kosten- und portofrei zu
erteilen. Die Antwort kann auch elektronisch übermittelt werden. Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt und besteht keine anderweitige gesetzliche
Regelung, so kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auch schriftlich oder
elektronisch erteilen und dem
Erhebungsbeauftragten aushändigen oder der Erhebungsstelle im verschlossenen Umschlag
aushändigen oder übersenden.
§ 14
Unterrichtung
(1) Der Befragte ist zu unterrichten über
1. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
2. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
4. die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
5. die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
6. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
7. die statistische Geheimhaltung,
8. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
9. Bedeutung und Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen.
§ 15
Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Die für die Landes- und Kommunalstatistiken erhobenen Einzelmerkmale dienen
ausschließlich den in der Anordnung über die Erhebung der Statistik festgelegten
Zwecken.
(2) Erhebungsmerkmale sind zur statistischen Verwendung bestimmte Angaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale dienen der technischen
Durchführung von Statistiken. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen
Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift nach Abs. 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt, sind die
Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf
ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren.
(4) Dürfen die Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden, dann
sind sie zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und
gesondert aufzubewahren. Sie sind zu löschen, sobald und soweit sie für nachfolgende
Erhebungen nicht mehr benötigt werden.
(5) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses
Gesetzes. Sie dienen der technischen Durchführung der Erhebungen und bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
§ 16
Geheimhaltung
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gemacht werden, sind von den
Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der
Durchführung von Statistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch eine besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer
Befragter oder Betroffener ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, soweit
1. der Befragte oder der Betroffene in die Übermittlung oder Veröffentlichung
schriftlich eingewilligt hat, oder
2. die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer
amtlichen Statistik betrauten Personen und Stellen für die Erstellung der Statistik
erforderlich ist, oder
3. die Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Einzelangaben dürfen übermittelt werden, wenn sie so anonymisiert sind, daß die
Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind. Wenn sie nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden
können, dürfen sie für bestimmte wissenschaftliche Vorhaben an Amtsträger und dem
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 4 Satz 1 in
Hochschulen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher
Forschung übermittelt werden.
(4) Personen, die Einzelangaben nach Abs. 3 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet
worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des
Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt an die zur
Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden, sonstiger
Gemeindeverbände und Zweckverbände Einzelangaben übermitteln, wenn die Übermittlung in
einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und
Umfang der zu übermittelnden Angaben bestimmt sind.
(6) Soweit eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, kann das Statistische Landesamt
auf Anforderung der für Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben
übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle,
organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Eine Zweckentfremdung
dieser Einzelangaben zu anderen als planerischen Zwecken ist untersagt. Die Verarbeitung
statistischer Einzelangaben durch die Landesplanungsbehörde darf nicht zu unmittelbaren
Maßnahmen gegen Betroffene führen. Veröffentlichungen statistischer oder planerischer
Angaben durch die Landesplanungsbehörde dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder
bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.
(7) Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für Zwecke verwendet
werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 sind sie
zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen,
denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische
Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 4 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben
sind.
(8) Die Übermittlung von Einzelangaben ist nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der
Weitergabe vom Statistischen Landesamt aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens
fünf Jahre aufzubewahren.
§ 17
Kosten der Erhebungen
Die Kosten der Landesstatistik und der statistischen Umfragen werden vom Land getragen,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der Kommunal- und
Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.
§ 18
Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken
oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,
Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses
Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
§ 19
Strafvorschrift
Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder
Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Falle einer auf Grund dieses Gesetzes durch
Rechtsvorschrift angeordneten Statistik mit Auskunftspflicht
1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
2. die Antworten auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken nicht in der vorgesehenen
Weise erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
§ 21
Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der
Durchführung von Landesund Kommunalstatistiken, die auf Grund dieses Gesetzes durch
Rechtsvorschrift mit Auskunftspflicht angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 22
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.