... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Vom 23. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 18

 

§ 1

Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie


Die Hessische Landesanstalt für Umwelt und das Hessische Landesamt für Bodenforschung werden zu einer neuen Landesoberbehörde zusammengefasst; diese trägt den Namen Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie. Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Aufgaben und Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden verwiesen wird, gelten diese für das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie als Rechtsnachfolger.

 

§ 2

Aufgaben


(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten.


(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und Geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden.


(3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.


(4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.

 

§ 3

Versetzung


Die Beschäftigten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie versetzt.

 

§ 4

Aufhebung von Vorschriften

  

§ 5

Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen