Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für
Umwelt und Geologie
Vom 23. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 18
§ 1
Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und
Geologie
Die Hessische Landesanstalt für Umwelt und das Hessische Landesamt für Bodenforschung
werden zu einer neuen Landesoberbehörde zusammengefasst; diese trägt den Namen
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie. Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen
auf Aufgaben und Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden verwiesen wird, gelten
diese für das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie als Rechtsnachfolger.
§ 2
Aufgaben
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine dem für den
Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des
Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen
einrichten.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine
wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle
des Landes Hessen und Geologische Anstalt im Sinne des § 1 des
Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und erfüllt in eigener
Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen
zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
(3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie
Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den
Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der
sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums
erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen
obersten Landesbehörde zu.
(4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im
Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken
befugt.
§ 3
Versetzung
Die Beschäftigten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und des Hessischen Landesamtes
für Bodenforschung gelten mit dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes als zum Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie versetzt.
§ 4
Aufhebung von Vorschriften