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Anordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Vom 8. August 2000

GVBl. I S. 418


Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bestimmt das Ministerium der Justiz:

 

Artikel 1


(1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden.

(2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

 

Artikel 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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