Anordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung
über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Vom 8. August 2000
GVBl. I S. 418
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7.
Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bestimmt das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
(1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen
Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen
Landessozialgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die
Genehmigung nach §
33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden.
(2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.