



Zukunftssicherungsgesetz (ZSG)
Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 513
Artikel 1
Gesetz über den Abbau von
Stellen in der Landesverwaltung
§ 1
Personalvermittlungsstelle
(1) Beim Ministerium der Finanzen wird eine Personalvermittlungsstelle (PVS)
eingerichtet. Aufgabe der Personalvermittlungsstelle ist es, die nach Maßgabe
der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf die
von den Ressorts zu benennenden wiederbesetzbaren Stellen in der
Landesverwaltung zu vermitteln.
(2) Die Personalvermittlungsstelle ist berechtigt, die gemeldeten Beschäftigten
als Vertretungs- und Aushilfskräfte sowie für befristete Sonderaufgaben und
Projekte heranzuziehen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die
Personalvermittlungsstelle gegenüber den Dienststellen im Einvernehmen mit der
jeweils zuständigen obersten Landesbehörde weisungsbefugt. Befristete
Sonderaufgaben und Projekte nach Satz 1 werden auf Vorschlag des zuständigen
Ressorts durch die Landesregierung festgelegt. Im Rahmen der vorgesehenen
Haushaltsmittel kann die Personalvermittlungsstelle einen Wechsel auf einen
Arbeitsplatz außerhalb der Landesverwaltung vorbereiten und unterstützen.
§ 2
Festlegung der Abbauquote
(1) Die Einsparbeiträge der Ressorts, die sich aus der Arbeitszeitverlängerung
ergeben (Produktivitätsgewinn), werden - soweit nicht bereits durch das
Haushaltsgesetz 2004 im Umfang von 1.957 Stellen abgeschöpft - in der Form von
Stellen für die einzelnen Geschäftsbereiche wie folgt festgelegt:
|
Nr. |
Bereich |
Produktivitätsgewinn
(Stellen) |
|
1 |
Hessische
Staatskanzlei |
9,0 |
|
2 |
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport |
877,5 |
|
3 |
Hessisches
Kultusministerium |
49,0 |
|
4 |
Hessisches Ministerium
der Justiz |
337,0 |
|
5 |
Hessisches Ministerium
der Finanzen |
414,0 |
|
6 |
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung |
88,0
|
|
7 |
Hessisches
Sozialministerium |
46,0 |
|
8 |
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz |
155,5
|
|
9 |
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst |
47,0 |
|
|
Summe |
2.023,0 |
Die Stelleneinsparungen, die auf den Hochschulbereich
entfallen, können im Rahmen des Hochschulpaktes anderweitig erbracht werden.
(2) Darüber hinaus werden weitere Rationalisierungspotenziale erschlossen, die
sich wie folgt verteilen:
|
Nr. |
Bereich |
Abbaupotenzial
(Stellen) |
|
1 |
Ministerien
einschließlich Staatskanzlei |
150,0 |
|
2 |
Regierungspräsidien |
908,0 |
|
3 |
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport |
510,0 |
|
4 |
Hessisches
Kultusministerium |
90,0 |
|
5 |
Hessisches Ministerium
der Justiz |
274,0 |
|
6 |
Hessisches Ministerium
der Finanzen |
923,0 |
|
7 |
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung |
729,0 |
|
8 |
Hessisches
Sozialministerium |
176,5 |
|
9 |
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen
Raum und
Verbraucherschutz |
1.228,5 |
|
10 |
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft
und Kunst |
722,0 |
|
|
Summe |
5.711,0 |
Über die Verteilung der Abbauquote auf die Ministerien
einschließlich Staatskanzlei (Nr. 1) entscheidet die Landesregierung auf
Vorschlag des Ministeriums der Finanzen. Die Stelleneinsparungen, die auf den
Hochschulbereich entfallen, können im Rahmen des Hochschulpaktes auch
anderweitig erbracht werden.
(3) Bezüglich der Vorgaben nach Abs. 2 kann die Landesregierung um bis zu 10 vom
Hundert von der Abbauquote von 5.711 Stellen abweichen.
§ 3
Auswahl und Meldung der
Beschäftigten
(1) Die Ressorts sind verpflichtet, den nach § 2 auf ihren Geschäftsbereich
entfallenden Stellenabbau zu personalisieren, indem sie die Beschäftigten
auswählen und deren Stellen für die Ausbringung personenbezogener Vermerke (PVS-Vermerke)
im nächsten Haushaltsplanentwurf vorsehen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgewählten Beschäftigten sind bis zum 31. März 2004 der
Personalvermittlungsstelle zu melden. Erfolgt bis zu diesem Datum keine
vollständige Meldung der Beschäftigten eines Ressorts, gilt für das Ressort eine
Stellenbesetzungssperre; über Ausnahmen von dieser Stellenbesetzungssperre
entscheidet die Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen. Das
Recht der Ministerin oder des Ministers der Finanzen zu Maßnahmen nach
§ 41 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die PVS ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des
§ 34 des
Hessischen Datenschutzgesetzes.
§ 4
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


