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Zukunftssicherungsgesetz (ZSG)

Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 513

 

Artikel 1

Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung

 

§ 1

Personalvermittlungsstelle


(1) Beim Ministerium der Finanzen wird eine Personalvermittlungsstelle (PVS) eingerichtet. Aufgabe der Personalvermittlungsstelle ist es, die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf die von den Ressorts zu benennenden wiederbesetzbaren Stellen in der Landesverwaltung zu vermitteln.


(2) Die Personalvermittlungsstelle ist berechtigt, die gemeldeten Beschäftigten als Vertretungs- und Aushilfskräfte sowie für befristete Sonderaufgaben und Projekte heranzuziehen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Personalvermittlungsstelle gegenüber den Dienststellen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde weisungsbefugt. Befristete Sonderaufgaben und Projekte nach Satz 1 werden auf Vorschlag des zuständigen Ressorts durch die Landesregierung festgelegt. Im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel kann die Personalvermittlungsstelle einen Wechsel auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Landesverwaltung vorbereiten und unterstützen.

 

§ 2

Festlegung der Abbauquote


(1) Die Einsparbeiträge der Ressorts, die sich aus der Arbeitszeitverlängerung ergeben (Produktivitätsgewinn), werden - soweit nicht bereits durch das Haushaltsgesetz 2004 im Umfang von 1.957 Stellen abgeschöpft - in der Form von Stellen für die einzelnen Geschäftsbereiche wie folgt festgelegt:

Nr.

Bereich

Produktivitätsgewinn

(Stellen)

1

Hessische Staatskanzlei

9,0

2

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

877,5

3

Hessisches Kultusministerium

49,0

4

Hessisches Ministerium der Justiz

337,0

5

Hessisches Ministerium der Finanzen

414,0

6

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

88,0

 

7

Hessisches Sozialministerium

46,0

8

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

155,5

 

9

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

47,0

 

Summe

2.023,0

 

Die Stelleneinsparungen, die auf den Hochschulbereich entfallen, können im Rahmen des Hochschulpaktes anderweitig erbracht werden.


(2) Darüber hinaus werden weitere Rationalisierungspotenziale erschlossen, die sich wie folgt verteilen:

Nr.

Bereich

Abbaupotenzial

(Stellen)

1

Ministerien einschließlich Staatskanzlei

150,0

2

Regierungspräsidien

908,0

3

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

510,0

4

Hessisches Kultusministerium

90,0

5

Hessisches Ministerium der Justiz

274,0

6

Hessisches Ministerium der Finanzen

923,0

7

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr

und Landesentwicklung

729,0

8

Hessisches Sozialministerium

176,5

9

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen

Raum und Verbraucherschutz

1.228,5

10

Hessisches Ministerium für Wissenschaft

und Kunst

722,0

 

Summe

5.711,0

 

Über die Verteilung der Abbauquote auf die Ministerien einschließlich Staatskanzlei (Nr. 1) entscheidet die Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen. Die Stelleneinsparungen, die auf den Hochschulbereich entfallen, können im Rahmen des Hochschulpaktes auch anderweitig erbracht werden.


(3) Bezüglich der Vorgaben nach Abs. 2 kann die Landesregierung um bis zu 10 vom Hundert von der Abbauquote von 5.711 Stellen abweichen.

 

§ 3

Auswahl und Meldung der Beschäftigten


(1) Die Ressorts sind verpflichtet, den nach § 2 auf ihren Geschäftsbereich entfallenden Stellenabbau zu personalisieren, indem sie die Beschäftigten auswählen und deren Stellen für die Ausbringung personenbezogener Vermerke (PVS-Vermerke) im nächsten Haushaltsplanentwurf vorsehen.


(2) Die nach Abs. 1 ausgewählten Beschäftigten sind bis zum 31. März 2004 der Personalvermittlungsstelle zu melden. Erfolgt bis zu diesem Datum keine vollständige Meldung der Beschäftigten eines Ressorts, gilt für das Ressort eine Stellenbesetzungssperre; über Ausnahmen von dieser Stellenbesetzungssperre entscheidet die Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen. Das Recht der Ministerin oder des Ministers der Finanzen zu Maßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.


(3) Die PVS ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 34 des Hessischen Datenschutzgesetzes.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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