



Gesetz zur Neuordnung der
Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der
Landesverwaltung
Vom 21. März 2005
GVBl. I S. 230
§ 1
Aufgaben des Landrats als
Behörde der Landesverwaltung
(1) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für
1. die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen
Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die
Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,
2. den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach
§ 7 Abs. 2
Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung
sowie für die Aufgaben, die dieser Behörde durch
Rechtsvorschrift übertragen werden.
(2) Die bisher von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen
Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben nach
§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden vom 21. Juni
1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1998 (GVBl.
I S. 206), sowie die Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der
Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes, der Förderung in den
Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und
ländlicher Tourismus sowie des Katastrophenschutzes und der zivilen Verteidigung
sowie die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön werden jeweils dem Landrat
als Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Landkreisordnung übertragen.
(3) Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des
Main-Taunus-Kreises sowie des Landkreises Gießen als Behörden der
Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden nach
§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden gehen auf
das jeweils zuständige Regierungspräsidium über. Im Regierungsbezirk Kassel
werden die in Satz 1 genannten Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde dem
Regierungspräsidium Kassel übertragen.
(4) Die übrigen von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung über die
Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden dem
Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 2
Auflösung des
Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung
Der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung wird aufgelöst. Die
bisher von ihm wahrgenommenen Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der
Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes werden jeweils dem
Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
§ 3
Überleitung und Versetzung der
Bediensteten der Landräte sowie der Oberbürgermeister als Behörden der
Landesverwaltung
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gilt die Übernahme der im Dienst des
Landes stehenden Bediensteten der Landräte mit Ausnahme der für die Wahrnehmung
der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde nach
§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden eingesetzten
Bediensteten sowie der Bediensteten der Oberbürgermeister als Behörden der
Landesverwaltung zu den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten als
vollzogen. Dies gilt auch für die bei den Landräten sowie Oberbürgermeistern
beschäftigten nebenberuflichen Tierärztinnen und Tierärzte,
Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, Geflügelfleischkontrolleurinnen
und Geflügelfleischkontrolleure sowie die zu den Landräten abgeordneten
Bediensteten des Landesbetriebs Hessen-Forst. Mit der Übernahme der Bediensteten
gilt die Einsparverpflichtung nach
§ 2 Abs. 2 des
Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in Höhe von 80,5 Stellen und
des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in
Höhe von 79,0 Stellen als erbracht.
(2) Sind Angestellte zum Zeitpunkt der Überleitung in eine Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen, die einen Bewährungsaufstieg nach § 23a
Bundes-Angestelltentarifvertrag vorsieht, wird ab dem Zeitpunkt des möglichen
Aufstiegs eine persönliche Zulage gewährt. Diese bemisst sich aus dem
Unterschied zwischen der tatsächlich zustehenden Vergütung und der Vergütung,
die bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zum Land infolge des
Bewährungsaufstiegs zustehen würde. Soweit Angestellte im Schreibdienst zum
Zeitpunkt des Übergangs in die Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N
Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag eingruppiert
sind, wird die Bewährungszulage nach Fußnote 1, soweit sie bereits gewährt wird,
weiterhin, ansonsten ab dem Zeitpunkt des möglichen Ablaufs der Bewährungszeit
in Form einer persönlichen Zulage gewährt. Angestellten im Schreibdienst, die
zum Zeitpunkt des Übergangs eine Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 oder
6 oder eine Leistungszulage nach Protokollnotiz Nr. 4 oder 7 des Teils II
Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
erhalten, wird diese Zulage in Form einer persönlichen Zulage weiterhin gewährt.
Sämtliche persönlichen Zulagen werden nur gewährt, soweit die tarifrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und solange diese Zulagen nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für das Land Hessen jeweils geltenden
Fassung gewährt werden können. Satz 2 gilt entsprechend. Auf die persönlichen
Zulagen werden künftige allgemeine Vergütungs- oder Lohnerhöhungen sowie
Einkommensverbesserungen durch geänderte Eingruppierung oder Einreihung voll
angerechnet. Die Anwendung des § 71 BAT wird durch die gesetzliche Überleitung
der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen.
(3) Die bisher für die Erledigung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden
nach
§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden eingesetzten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landräte des Main-Kinzig-Kreises, des
Main-Taunus-Kreises und des Landkreises Gießen gelten mit In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes als zum jeweils zuständigen Regierungspräsidium versetzt.
§ 4
Bereitstellung von
Einrichtungen
(1) Landeseigene Liegenschaften und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich
oder überwiegend für die Erledigung der Aufgaben des Veterinärwesens, der
Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sowie in den Bereichen der
Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Dorf- und Regionalentwicklung sowie
des ländlichen Tourismus genutzt wurden, gehen mit dem Einverständnis des
jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt in dessen oder
deren Eigentum über. Ein Kaufpreis ist dem Land nicht zu zahlen.
(2) Sind in einer dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt übereigneten
Liegenschaft von der Kommunalisierung nicht betroffene Dienststellen des Landes
Hessen untergebracht, sind diese weiterhin mietkostenfrei unterzubringen.
(3) Die Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem jeweiligen Landkreis oder
der jeweiligen kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft kann nur im
Einvernehmen mit dem Land erfolgen. Im Falle mangelnder Einigung kann das Land
die entschädigungslose Rückübereignung des Grundstücks verlangen. Ansonsten
bleibt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfügungsberechtigt. Im Falle
der Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem Landkreis oder der kreisfreien
Stadt übereigneten Liegenschaft kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für
die anderweitige Unterbringung der Bediensteten gegenüber dem Land keine Kosten
geltend machen.
(4) Das Land beantragt die für die Eigentumsübertragung an Liegenschaften
erforderliche Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Zum
Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem
Amtssiegel versehene Bestätigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, dass
das Eigentum dem neuen Eigentümer zusteht. Rechtshandlungen, die durch die
Umsetzung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche
gilt für die Berichtigung, Löschung oder sonstige Eintragung in öffentlichen
Büchern.
(5) Erfolgt keine Eigentumsübertragung, ist das Land verpflichtet, die für die
Erfüllung in Abs. 1 genannten Aufgaben zur Verfügung gestellte Liegenschaft
weiterhin im bisherigen Umfang bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Ist
vonseiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine anderweitige
Unterbringung beabsichtigt, wird vom Land der Mietwert der bisher genutzten
landeseigenen Liegenschaft erstattet, der von dem für die Finanzen zuständigen
Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kommune zum Stichtag des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ermittelt wird.
§ 5
Kostenerstattung
Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird vom Land Hessen ein jährlicher
Festbetrag als Kostenpauschale gezahlt, der
- den Jahresbedarf an laufenden Personalausgaben nach
den Dezemberbezügen 2004 für die zum Stichtag 31. Dezember 2004 bei den
Landräten und Oberbürgermeistern beschäftigten Landesbediensteten, die in
Bereichen eingesetzt sind, deren Mitarbeiter auf die Landkreise und
kreisfreien Städte übergeleitet werden,
- eine Beihilfenpauschale in Höhe von 1 700 Euro pro
Jahr für jede übergeleitete Beamtin und jeden übergeleiteten Beamten sowie
- die im Haushalt 2005 veranschlagten Sachkosten für die
Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Veterinärwesen,
Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Landschaftspflege, Landwirtschaft,
Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus unter Anrechnung der in
diesen Bereichen veranschlagten Gebühreneinnahmen
beinhaltet.
Im Festbetrag enthalten sind auch die Mietkosten an die
Kommunen bzw. Dritte, die bisher gezahlt wurden, und die Kosten für die
Unterhaltung der Liegenschaften. Nicht enthalten sind die Kosten für
IT-Verfahren, die vom Land zentral eingeführt und betrieben werden. Der
Festbetrag für das Jahr 2005 wird um die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des
Gesetzes anteilig gekürzt.
(2) Der für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ermittelte Gesamtbetrag
nach Abs. 1 wird zu einem Zwölftel jeweils zum 1. eines Monats im Voraus den
Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt.
(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Betrag erhöht sich für den einzelnen Landkreis um
einen Anteil an einem Betrag von 1,6 Millionen Euro, den das Land den
Landkreisen zum Ausgleich von Bedarfsspitzen jährlich zur Verfügung stellt.
Dieser Betrag erhöht sich in den fünf Jahren ab 2005 um jeweils 120 000 Euro.
Für die einzelne kreisfreie Stadt erhöht sich der nach Abs. 2 ermittelte Betrag
in den fünf Jahren ab 2005 um einen Anteil an einem Betrag von 200 000 Euro, den
das Land den kreisfreien Städten zum Ausgleich von Bedarfsspitzen zur Verfügung
stellt. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien
Städte erfolgt gemeinsam durch das für das Innere zuständige Ministerium und das
für Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen
Spitzenverbänden. Die Verteilung orientiert sich an der Einwohnerzahl und der
Anzahl der übergeleiteten Bediensteten.
(4) Abschiebekosten werden wie bisher vom Land erstattet.
§ 6
Versorgungslasten
(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die mit In-Kraft-Treten des
Gesetzes von den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der
kreisfreien Städte nach § 3 übernommenen Landesbediensteten einschließlich ihrer
Hinterbliebenen mit Eintritt des Versorgungsfalles. Die Landkreise und
kreisfreien Städte tragen die Versorgungslasten für die nach diesem Zeitpunkt
von ihnen eingestellten Bediensteten. Zu den Versorgungslasten gehören auch
Ausgleichszahlungen nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz und Nachversicherungen
in die gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Die Beihilfenaufwendungen für einen ausgeschiedenen Beamten und seine
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgung vom Land zu tragen
ist, trägt das Land ebenfalls.
(3) Für die Festsetzung der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das
Regierungspräsidium in Kassel zuständig.
§ 7
Personalvertretung
Bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bei den
Landkreisen und kreisfreien Städten werden die betroffenen Personalvertretungen
des jeweiligen Landrats sowie des jeweiligen Oberbürgermeisters als Behörde der
Landesverwaltung mit der Personalvertretung der jeweiligen kommunalen
Gebietskörperschaft entsprechend der Regelung des
§ 24
Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zusammengefasst. Der
Personalrat des Kreisausschusses oder des Magistrats gilt als Personalrat der
aufnehmenden Dienststelle.
§ 8
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


