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Verordnung über den Namen der Mitglieder der vormals landesherrlichen Familie

Vom 27. November 1923
Preuß. Gesetzsamml. S. 548


Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (Gesetzsamml. S. 367) wird folgendes bestimmt:

 

(1) Den Mitgliedern der vormals landesherrlichen Familie steht der Name "Prinz von Preußen" zu. Demgemäß kommt bei den Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, bei der Unterschrift von Urkunden sowie für die Anschriften nur dieser Name in Betracht. Bezeichnungen wie "Deutscher Kaiser und König von Preußen", "Kaiser und König", "Kaiserin", "Kronprinz (Kronprinzessin) des Deutschen Reichs und von Preußen" oder einfach "Kronprinz (Kronprinzessin)" dürfen nicht mehr gebraucht werden.


(2) Der Vorname hat dem bezeichneten Namen voranzugehen (z. B. Wilhelm Prinz von Preußen, nicht Prinz Wilhelm von Preußen).


(3) Zu den durch § 1 II Nr. 3 des Adelsgesetzes beseitigten Prädikaten gehören auch die Prädikate "Majestät" sowie "Kaiserliche und Königliche Hoheit".

 

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