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Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht

Vom 12. Dezember 1978
GVBl. I S. 681


Auf Grund der §§ 13 und 13 a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) und auf Grund des Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Regierungspräsident zuständig.


(2) Zuständig für

1. die Änderung von Familiennamen nach § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und

2. die Veröffentlichung nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.


(3) Für die Änderung von Vornamen nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig.


(4) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sowie der Antrag auf Namensfeststellung sind bei dem Gemeindevorstand zu stellen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

   

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