Verordnung über Zuständigkeiten im
Namensänderungsrecht
Vom 12. Dezember 1978
GVBl. I S. 681
Auf Grund der §§ 13 und 13 a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes und § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl.
S. 47) und auf Grund des Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7.
Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S.
967), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über
die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Regierungspräsident zuständig.
(2) Zuständig für
1. die Änderung von Familiennamen nach § 1 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen und
2. die Veröffentlichung nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der
Landesverwaltung.
(3) Für die Änderung von Vornamen nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der
Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig.
(4) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sowie der Antrag auf
Namensfeststellung sind bei dem Gemeindevorstand zu stellen.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.