Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe
Vom 22. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 26
Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe ist das
Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.