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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe

Vom 22. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 26


Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe ist das Regierungspräsidium.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.  

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