


aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 964
Hessisches Gesetz zur Regelung
der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG-ZVerfG)
Vom 25. August 2001
GVBl. I S. 358
Verkündet am 30. August 2001
§ 1
Zuständige Behörde
(1) Die Aufgabe - der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird dem
Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Gemeindevorstand der
Gemeinde, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen
wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere
Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und nach Art. 17b Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 2
Antrag auf Mitwirkung an der
Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem
nach § 1 zuständigen Gemeindevorstand dessen Mitwirkung an der Begründung der
Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der
Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber
abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden
ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der
Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben Angaben zur
Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen
für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind
nachzuweisen; notfalls darf der Gemeindevorstand Versicherungen an Eides statt
verlangen; er ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt
zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer
Lebenspartnerschaft vor, teilt dies der Gemeindevorstand den Antragstellern mit
und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab.
§ 3
Mitwirkung an der Begründung der
Lebenspartnerschaft
(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt der Gemeindevorstand in der
Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine
Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die darauf erfolgenden Erklärungen
zur Kenntnis nimmt,
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Gemeindevorstand wird eine
Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel
versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der
Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der
Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und
Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
aufgenommen.
§ 4
Namensrechtliche Erklärungen
(1) Die Erklärung,
1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der
Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder
den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder
durch die er diese Erklärung widerruft,
3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der
Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er
bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden
Namen gemäß Art. 17b Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch wählen, kann auch von dem nach § 1 zuständigen
Gemeindevorstand öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Abs. 1 setzt voraus,
dass der Erklärende dem Gemeindevorstand die Berechtigung zur Führung des
gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Der Gemeindevorstand, der eine namensrechtliche Erklärung nach Abs. 1 oder
bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem
Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem
Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen,
die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und
Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung
aufgenommen.
§ 5
Mitteilungen
(1) Der Gemeindevorstand, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft
mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner
ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor
und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des
Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für
die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an
das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Die Mitteilung ist
darüber hinaus an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners
beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung des Gemeindevorstandes, der nach der Begründung der
Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1
entgegengenommen hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige
und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der
Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Der Gemeindevorstand richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ohne die
Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung
der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Abs. 1 die
Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch
die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer
Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die
Hauptwohnung des Lebenspartners zuständige Meldebehörde zu richten.
§ 6
Verwaltungskosten
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes folgende Gebühren erhoben:
|
|
Gebühr |
|
|
EUR |
| 1. |
Mitwirkung an der Begründung einer
Lebenspartnerschaft |
|
| 1.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten
ist |
33,- |
| 1.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu
beachten ist |
55,- |
| 2. |
Aufnahme einer Versicherung an Eides
statt |
17,- |
| 3. |
Erteilung einer Urkunde über die
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft |
7,- |
| 4.1 |
Entgegennahme einer namensrechtlichen
Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft abgegeben wird |
31,- |
| 4.2 |
Öffentliche Beglaubigung einer
namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der
Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird |
7,- |
| 4.3 |
Erteilung einer Bescheinigung über die
Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1 |
7,- |
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in
Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

