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Hessisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz
(HAG PStG)

Vom 19. November 2008
GVBl. I S. 964

 

§ 1

Standesamt


(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), übertragen.


(2) Die Aufgaben des Sonderstandesamts Bad Arolsen nach § 38 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), werden der Stadt Bad Arolsen zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

 

§ 2

Standesamtsbezirk, kommunale Gemeinschaftsarbeit


(1) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Gemeindefreie Gebiete werden durch die untere Aufsichtsbehörde einem benachbarten Standesamtsbezirk zugeordnet.


(2) Vereinbaren Gemeinden, dass eine von ihnen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), die Aufgaben des Standesamts der anderen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernimmt, bilden die Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk.


(3) Verpflichtet sich eine Gemeinde, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufgaben des Standesamts für andere Gemeinden durchzuführen, ohne sie in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, gilt ein Zugriff der aufgabenwahrnehmenden Gemeinde auf die Daten der anderen Gemeinden als Zugriff auf eigene Daten.

 

§ 3

Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

1. als untere Aufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten die Magistrate, im Übrigen die Kreisausschüsse,

2. als obere Aufsichtsbehörde die Regierungspräsidien und

3. als oberste Aufsichtsbehörde das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium.

Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.


(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung den kreisfreien Städten und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

§ 4

Zuständige Behörden


(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.


(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.


(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der Gemeindevorstand.


(4) Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 5

Kosten


(1) Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung Kosten erhoben.


(2) Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), abweichen.

 

§ 6

Archivierung


(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das Hessische Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), mit den Maßgaben Anwendung, dass

1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und

2. die Archivierung der Personenstandsregister und Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem zuständigen Staatsarchiv obliegt; § 4 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes bleibt unberührt.


(2) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, in den Fällen des § 7 Abs. 3 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Für die Nutzung der Personenstands- oder Sicherungsregister, deren Fortführungsfrist abgelaufen ist, gelten die Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes.

 

§ 7

Übergangsvorschriften


(1) Die vor dem 1. Januar 2009 bestehende Aufteilung eines Gemeindegebietes in mehrere Standesamtsbezirke bleibt bestehen; sie kann ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden.


(2) Standesamtsbezirke, die vor dem 1. Januar 2009 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch mehrere Gemeindegebiete gebildet worden sind, bestehen fort; sie können nur zum Ende eines Kalenderjahres geändert oder aufgehoben werden.


(3) Die Übernahme von Personenstands- und Sicherungsregistern sowie von Sammelakten muss abgeschlossen sein

1. zum 31. Dezember 2013, wenn die Fortführungsfristen am 1. Januar 2009 abgelaufen sind,

2. zum 31. Dezember 2014, wenn die Fortführungsfristen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 ablaufen.

Bis zur Übernahme sind die Unterlagen weiter bei den Standesämtern und unteren Aufsichtsbehörden zu verwahren.


(4) Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen weiter von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.

 

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) § 5 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.


(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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