


Hessisches Ausführungsgesetz
zum Personenstandsgesetz
(HAG PStG)
Vom 19. November 2008
GVBl. I S. 964
§ 1
Standesamt
(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen
Behörde werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung nach
§ 4 Abs. 1 Satz
1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007
(GVBl. I S. 757), übertragen.
(2) Die Aufgaben des Sonderstandesamts Bad Arolsen nach § 38 des
Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch
Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), werden der Stadt Bad Arolsen zur
Erfüllung nach Weisung nach
§ 4 Abs. 1 Satz
1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
§ 2
Standesamtsbezirk, kommunale
Gemeinschaftsarbeit
(1) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Gemeindefreie Gebiete werden durch
die untere Aufsichtsbehörde einem benachbarten Standesamtsbezirk zugeordnet.
(2) Vereinbaren Gemeinden, dass eine von ihnen nach
§ 25 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969
(GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.
229), die Aufgaben des Standesamts der anderen Gemeinden in ihre Zuständigkeit
übernimmt, bilden die Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk.
(3) Verpflichtet sich eine Gemeinde, nach
§ 25 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufgaben des
Standesamts für andere Gemeinden durchzuführen, ohne sie in ihre Zuständigkeit
zu übernehmen, gilt ein Zugriff der aufgabenwahrnehmenden Gemeinde auf die Daten
der anderen Gemeinden als Zugriff auf eigene Daten.
§ 3
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen
1. als untere Aufsichtsbehörde in den kreisfreien
Städten die Magistrate, im Übrigen die Kreisausschüsse,
2. als obere Aufsichtsbehörde die Regierungspräsidien
und
3. als oberste Aufsichtsbehörde das für das
Personenstandswesen zuständige Ministerium.
Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt
dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach
§ 4 Abs. 1 Satz
1 der Hessischen Gemeindeordnung den kreisfreien Städten und nach
§ 4 Abs. 1 Satz
1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006
(GVBl. I S. 394), den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 4
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 des
Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die
Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der
Gemeindevorstand.
(4) Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
§ 5
Kosten
(1) Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden für die
Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung Kosten
erhoben.
(2) Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch
Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen
der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), abweichen.
§ 6
Archivierung
(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes,
die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die
Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der
Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das
Hessische Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), mit den Maßgaben
Anwendung, dass
1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig
sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach
§ 11 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und
2. die Archivierung der Personenstandsregister und
Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem
zuständigen Staatsarchiv obliegt;
§ 4 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den
Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines
Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder
Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum
Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, in den Fällen des § 7 Abs.
3 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Für die Nutzung der Personenstands- oder
Sicherungsregister, deren Fortführungsfrist abgelaufen ist, gelten die
Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes.
§ 7
Übergangsvorschriften
(1) Die vor dem 1. Januar 2009 bestehende Aufteilung eines Gemeindegebietes in
mehrere Standesamtsbezirke bleibt bestehen; sie kann ganz oder teilweise durch
Beschluss der Gemeindevertretung zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben
werden.
(2) Standesamtsbezirke, die vor dem 1. Januar 2009 durch eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch mehrere Gemeindegebiete gebildet worden
sind, bestehen fort; sie können nur zum Ende eines Kalenderjahres geändert oder
aufgehoben werden.
(3) Die Übernahme von Personenstands- und Sicherungsregistern sowie von
Sammelakten muss abgeschlossen sein
1. zum 31. Dezember 2013, wenn die Fortführungsfristen
am 1. Januar 2009 abgelaufen sind,
2. zum 31. Dezember 2014, wenn die Fortführungsfristen
zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 ablaufen.
Bis zur Übernahme sind die Unterlagen weiter bei den
Standesämtern und unteren Aufsichtsbehörden zu verwahren.
(4) Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind
beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der
Führungsfristen weiter von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und
aufzubewahren.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 5 Abs. 2 tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in
Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

