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Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 19. November 2008
GVBl. I S. 987

Verkündet am 28. November 2008

 

Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird verordnet:

 

§ 1

Bestellung von Standesbeamten


(1) Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Eine Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist nicht zulässig.


(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk, obliegt die Bestellung der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts der übrigen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernommen hat.


(3) Für jeden Standesamtsbezirk ist eine ausreichende Zahl von Standesbeamten, mindestens jedoch zwei Standesbeamte, zu bestellen. Mindestens ein Standesbeamter muss die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen.


(4) Ist ein Gemeindegebiet in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, kann ein Standesbeamter für mehrere Standesamtsbezirke innerhalb der Gemeinde bestellt werden.


(5) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer Nachbargemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.

 

§ 2

Voraussetzungen der Bestellung


(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind; § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.


(2) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer

1. die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände oder als Arbeitnehmer eine vergleichbare Befähigung erworben hat oder

2. sich mindestens sechs Monate als Sachbearbeiter bei einem Standesamt bewährt hat,

und an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat.


(3) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung regeln die Gemeinden die dienstliche Fortbildung; die Standesbeamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.

 

§ 3

Beendigung der Bestellung


(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Gemeinde ausscheidet.


(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann jederzeit widerrufen werden.


(3) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Das gilt auch, wenn ein Standesbeamter mehr als drei Jahre nicht mehr an einer Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte teilgenommen hat.


(4) In den Fällen des Abs. 3 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

 

§ 4

Anzeigepflicht


Durch die Gemeinde sind die Bestellung und die Beendigung der Bestellung eines Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

§ 5

Übergangsvorschrift


Bestellungen zum Standesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort; für ihre Beendigung gilt § 3.

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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