


Hessische Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 19. November 2008
GVBl. I S. 987
Verkündet am 28. November 2008
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des
Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in Verbindung mit
§ 1 der
Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird verordnet:
§ 1
Bestellung von Standesbeamten
(1) Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde
bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Eine Beschränkung der
Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist nicht zulässig.
(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk,
obliegt die Bestellung der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts der
übrigen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernommen hat.
(3) Für jeden Standesamtsbezirk ist eine ausreichende Zahl von Standesbeamten,
mindestens jedoch zwei Standesbeamte, zu bestellen. Mindestens ein
Standesbeamter muss die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen.
(4) Ist ein Gemeindegebiet in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, kann ein
Standesbeamter für mehrere Standesamtsbezirke innerhalb der Gemeinde bestellt
werden.
(5) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer Nachbargemeinde mit deren
Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden
regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.
§ 2
Voraussetzungen der Bestellung
(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche
Arbeitnehmer der Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und
Persönlichkeit geeignet sind; § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer
1. die Befähigung für den gehobenen Dienst in der
allgemeinen Verwaltung des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände
oder als Arbeitnehmer eine vergleichbare Befähigung erworben hat oder
2. sich mindestens sechs Monate als Sachbearbeiter bei
einem Standesamt bewährt hat,
und an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit
Erfolg teilgenommen hat.
(3) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung regeln die Gemeinden die
dienstliche Fortbildung; die Standesbeamten sind verpflichtet, an der
dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.
§ 3
Beendigung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Gemeinde ausscheidet.
(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist
die Bestellung zu widerrufen. Das gilt auch, wenn ein Standesbeamter mehr als
drei Jahre nicht mehr an einer Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte
teilgenommen hat.
(4) In den Fällen des Abs. 3 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren
Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
§ 4
Anzeigepflicht
Durch die Gemeinde sind die Bestellung und die Beendigung der Bestellung eines
Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 5
Übergangsvorschrift
Bestellungen zum Standesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen
worden sind, gelten fort; für ihre Beendigung gilt § 3.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.

