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Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)[*]

Vom 9. Dezember 1966
GVBl. I S. 327

 

Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

 

Erster Abschnitt

Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

 

§ 1

Mahngebühr


(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.


(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.


(3) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist,

2. bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder

3. bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.


(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.

 

§ 2

Pfändungsgebühr


(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.


(2) Die Gebührenschuld entsteht

1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt des Vollziehungsbeamten zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;

2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.


(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.


(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,

2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,

3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder

4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

 

§ 3

Wegnahmegebühr


(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 46, 51, 54 und 57 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.


(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.


(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind.

 

§ 4

Verwertungsgebühr


(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.


(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.


(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Tabelle.


(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 33 Euro, erhoben. Dabei bemißt sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

 

§ 4a

Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung


(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.


(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.

 

Zweiter Abschnitt

Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

 

§ 5

Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels


(1) Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 15 Euro und höchstens 100 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.


(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

 

§ 6

Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung


(1) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 15 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.


(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Festsetzung des Zwangsgeldes unternommen worden sind.

 

§ 6a

Gebühr für die Ersatzvornahme


(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 50 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.


(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.

 

§ 6b

Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen


Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach § 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von 50 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

 

§ 7

Wegnahmegebühr


(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 77 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 20 Euro.


(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die volle Gebühr erhoben.

 

§ 7a

Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung


Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

 

§ 8

Zwangsräumungsgebühr


(1) Die Gebühr für die Zwangsräumung nach § 78 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.


(2) § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 

§ 9

Vorführungsgebühr


(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 79 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 33 Euro.


(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

Dritter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

 

§ 10

Mehrheit von Pflichtigen


(1) Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.


(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.

 

§ 11

Auslagen


(1) Als Auslagen werden erhoben

1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die Formularkostenpauschale 0,45 Euro;

1a. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 genannten Abschriften, Vervielfältigungen und Ausdrucke je Datei 2,50 Euro;

2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich;

3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;

4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;

5. Beträge, die an die zum Öffnen der Türen und Behältnisse sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;

6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen;

7. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;

8. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an Treuhänder zu zahlen sind;

8a. Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers;

8b. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck oder eine Lastschriftermächtigung des Pflichtigen nicht eingelöst wurde;

9. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;

10. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;

11. sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.


(2) Auslagen für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.


(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.

 

§ 12

Reisekosten


(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der Dienststätte der Vollstreckungsbehörde vor, so wird ein Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.


(2) Für Strecken, die der Vollziehungsbeamte mit einem Kraftfahrzeug zurücklegt, werden bei einer Entfernung

bis zu 10 Kilometer                                                     6 Euro,
von mehr als 10 Kilometern bis zu 20 Kilometer   12 Euro,
von mehr als 20 Kilometern bis zu 30 Kilometer   18 Euro,
von mehr als 30 Kilometern bis zu 40 Kilometer   24 Euro,
von mehr als 40 Kilometern                                      30 Euro

als Fahrtkostenpauschbetrag erhoben. Für die Berechnung ist die kürzeste Entfernung zwischen der Dienststätte und dem Ort der Vollstreckungshandlung maßgebend.


(3) Der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag werden für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so werden der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag nur einmal erhoben.

 

§ 13

Kostenschuldner und Kostenhaftung


(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Vollstreckungsgebühren sind nicht zu erstatten, wenn nur eine Vollstreckungsankündigung versandt worden ist. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrages auf die erstattende Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Person über. Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt.


(2) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.
 

 

§ 14

 

§ 15

Unrichtige Sachbehandlung


Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

 

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

§ 17

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