



Vollstreckungskostenordnung zum
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)[*]
Vom 9. Dezember 1966
GVBl. I S. 327
Auf Grund des § 80
des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl.
I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Erster Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung
gefordert wird
§ 1
Mahngebühr
(1) Für die Mahnung nach
§ 19 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der
Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt
wird.
(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügten Tabelle.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben
zur Post gegeben ist,
2. bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder
3. bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten
Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags
unternommen hat.
Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter
Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.
(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach
§ 19 Abs. 5 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.
§ 2
Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen,
von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von
Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebührenschuld entsteht
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des
Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer
Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt des Vollziehungsbeamten zur
Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die
Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post
gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des
Auftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei
einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort
genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines
Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe
der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine
Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden
Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die
Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus
der dieser Verordnung als Anlage 2
beigefügten Tabelle.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist abgewendet
wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,
2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände
nicht vorgefunden wurden,
3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren
Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten
ließ, oder
4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung unterbleibt.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
§ 3
Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden
in den Fällen der §§ 46,
51,
54 und
57 des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an
den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht
aufzufinden sind.
§ 4
Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von
Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer
Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu
vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus
der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten
Tabelle.
(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2
sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird
jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 33 Euro, erhoben. Dabei bemißt sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände
voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Abs. 3 Satz 2 gilt
sinngemäß.
§ 4a
Gebühr für die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die
Vollstreckungsbehörde nach §§
27 und 51
Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine
Gebühr von 30 Euro erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden
ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des
Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von
ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 27 Abs. 4
Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.
Zweiter Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit
Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 5
Gebühr für die Androhung eines
Zwangsmittels
(1) Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach
§ 69 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens
15 Euro und höchstens 100 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit
dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum
Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung
Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
§ 6
Gebühren für die
Zwangsgeldfestsetzung
(1) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach
§ 76 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens
15 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Festsetzung des
Zwangsgeldes unternommen worden sind.
§ 6a
Gebühr für die Ersatzvornahme
(1)
Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach
§ 74 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre
Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von
50 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der
Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen
Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.
§ 6b
Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und
Unterlassungen
Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach
§ 75 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie
für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von
50 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.
§ 7
Wegnahmegebühr
(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach
§ 77 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 20 Euro.
(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den
zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig
leistet. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden
Wegnahmeversuch die volle Gebühr erhoben.
§ 7a
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die
Vollstreckungsbehörde nach
§ 77 Abs. 2
des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30
Euro erhoben. § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 8
Zwangsräumungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Zwangsräumung nach
§ 78 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.
(2) § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 9
Vorführungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Vorführung nach
§ 79 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 33 Euro.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 10
Mehrheit von Pflichtigen
(1) Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner
vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die Eheleute oder
Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren,
auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere
Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.
§ 11
Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax
übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken
oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. Die Schreibauslagen betragen
unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die
Formularkostenpauschale 0,45 Euro;
1a. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der
in Nr. 1 genannten Abschriften, Vervielfältigungen und Ausdrucke je Datei 2,50
Euro;
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte
für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich;
3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für
Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die
für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
5. Beträge, die an die zum Öffnen der Türen und Behältnisse sowie zur
Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;
6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei
der Vollstreckungshandlung entstehen;
7. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten
der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege
gepfändeter Tiere;
8. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden
Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an
Treuhänder zu zahlen sind;
8a. Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers
oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers;
8b. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck
oder eine Lastschriftermächtigung des Pflichtigen nicht eingelöst wurde;
9. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
10. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen entstehen;
11. sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte
zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an
Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch
Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) Auslagen für die Mahnung nach
§ 19 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.
(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem
einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem
Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.
§ 12
Reisekosten
(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der
Dienststätte der Vollstreckungsbehörde vor, so wird ein
Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.
(2) Für Strecken, die der Vollziehungsbeamte mit einem Kraftfahrzeug zurücklegt,
werden bei einer Entfernung
bis zu 10 Kilometer
6 Euro,
von mehr als 10 Kilometern bis zu 20 Kilometer 12 Euro,
von mehr als 20 Kilometern bis zu 30 Kilometer 18 Euro,
von mehr als 30 Kilometern bis zu 40 Kilometer 24 Euro,
von mehr als 40 Kilometern
30 Euro
als Fahrtkostenpauschbetrag erhoben. Für die Berechnung ist die kürzeste
Entfernung zwischen der Dienststätte und dem Ort der Vollstreckungshandlung
maßgebend.
(3) Der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag werden für jede
Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben
Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so werden
der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag nur einmal erhoben.
§ 13
Kostenschuldner und Kostenhaftung
(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zugunsten
einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, so hat diese
uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Vollstreckungsgebühren sind
nicht zu erstatten, wenn nur eine Vollstreckungsankündigung versandt worden ist.
Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrages auf die erstattende
Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Person über. Sonstige Rechtsvorschriften
über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten,
mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aus den beigetriebenen und den eingezahlten
Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur
Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der
Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz
gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.
§ 14
§ 15
Unrichtige Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu
erheben.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.
§ 17


