Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben
und Vollstreckung von Vermögensstrafen
Vom 9. Juni 1895
RGBl. S. 256
§ 1
(1) Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Ersuchen Beistand zu
leisten:
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung
a)...
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen- und Schulgemeinden, sowie für
weitere kommunale und kirchliche Verbände einzuziehenden öffentlichen Abgaben,
c) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an
öffentlich-rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben
oder Beiträge nach Reichs- oder Landesrecht in derselben Weise beigetrieben werden wie
die unter b bezeichneten Abgaben;
2. ...
3. ...
(2) Unter die Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein ...
Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, ...
§ 2
Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landesrechtlich besondere
Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche zu Handlungen der
beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreis ihres Staates berufen sind. Fehlt es
an einer hiernach verpflichteten Behörde, so haben die Landesregierungen solche zu
bestimmen.
§ 3
(1) Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem der in § 1
angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem für die ersuchte Behörde
geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen werden darf.
(2) Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppelbesteuerung versagt
werden.
§ 4
(1) Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach § 1 sowie die Vollstreckbarkeit
des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maßgebenden Vorschriften.
Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu bescheinigen.
(2) Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte der Vollziehung
geltenden Bestimmungen.
§ 5
(1) Über die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche die Art und Weise
der Beistandsleistung betreffen sowie über die Versagung der Beistandsgewährung im Falle
des § 3 Abs. 2 entscheiden die zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaates,
welchem die ersuchte Stelle angehört.
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit desselben
betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden desjenigen
Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
§ 6
Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche die in § 5 Abs. 2
bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn ihr
die Einwendungen erheblich und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die
Vollstreckung vorläufig einstellen.
(§§ 7 und 8)
§ 9
(1) Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten
sind die hierdurch entstehenden baren Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden
zu erstatten.
(2) Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
(3) Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit die ersuchte
Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde einzuziehen. Der
eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu übersenden.
(§ 10)
§ 11
Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander
weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen ist, bleiben
unberührt.
§ 12
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.