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aufgehoben; vgl. GVBl. 2004 I S. 283; GVBl. II 304-28 § 2

 

Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden

Vom 31. August 1978
GVBl. I S. 513


Auf Grund des
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454, 1977 I S. 95) wird verordnet:

 

§ 1


Befugt zur Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen nach
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind

1. die obersten Landesbehörden,

2. der Regierungspräsident,

3. die Oberfinanzdirektion Frankfurt,

4. das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung,

5. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,

6. der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung,

7. das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung,

8. das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden und die Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,

9. das Notaufnahmelager Gießen, das Hessische Flüchtlingswohnheim und Zentrale Förderschule Hasselroth, die Hessischen Flüchtlingswohnheime Hochheim am Main, Homberg (Efze) und Langen,

10. der Kreisausschuß,

11. der Gemeindevorstand,

12. der Bürgermeister,

13. die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit,

14. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main,

15. die Justizvollzugsanstalten, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten und Untersuchungshaftanstalten,

16. die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit,

17. die Vorstände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstreckt,

18. die Behörden der sonstigen der Aufsicht des Sozialministers unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

19. der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

  

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