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Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Vom 2. Dezember 1982
GVBl. I S. 268


Auf Grund des § 1 Satz 1, des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach

1. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und

2. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

(BGBl. 1981 II S. 533) ist das Regierungspräsidium Gießen.


(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland obliegt den Gemeinden.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

  

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