Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach
dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von
Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
im Ausland
Vom 2. Dezember 1982
GVBl. I S. 268
Auf Grund des § 1 Satz 1, des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen
Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in
Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach
1. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und
2. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die
Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(BGBl. 1981 II S. 533) ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe nach § 3 Satz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen
Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in
Verwaltungssachen im Ausland obliegt den Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der