Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen
nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vom 21. Dezember 1990
GVBl. 1991 I S. 1
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und Art. 10
Abs. 1 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990
II S. 358) ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 2
Zuständige Stelle für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2
Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ist die Kasse der Gemeinde, in der der
Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Für Gemeinden ohne
eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des
Landkreises, dem die Gemeinde angehört.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der