Verordnung über die zur Beitreibung von Kosten der
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Geldbußen der Landesapothekerkammer
Hessen zuständigen Vollstreckungsbehörden
Vom 19. März 1991
GVBl. I S. 133
Auf Grund des § 17
Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl.
I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 752), wird im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Technik und dem Sozialminister
verordnet:
§ 1
(1) Für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte
zuständig, in deren Gebiet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die
kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, den Landkreisen und
kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden
Beträge, mindestens jedoch fünfzig und höchstens fünfhundert Deutsche Mark zu zahlen.
Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 2
(1) Für die Beitreibung der Geldbußen aus Bußgeldbescheiden der Landesapothekerkammer
Hessen sind die Kassen der Gemeinden und, soweit diese keine Vollziehungsbeamte oder
Vollstreckungsstellen haben, die Kassen der Landkreise zuständig, in deren Gebiet der
Pflichtige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.
(2) Die Landesapothekerkammer Hessen ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen
Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und
uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der