Verordnung über die zur Beitreibung von
Geldforderungen der Wasser- und Bodenverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden
Vom 16. Dezember 1997
GVBl. I S. 475
Auf Grund des § 17
Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl.
I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird im
Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
verordnet:
§ 1
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an den Wasser- und Bodenverband gefordert
wird, werden von der Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt, in
deren Gebiet der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Dies gilt auch, wenn sich die
Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen Landkreis richtet. § 26 Abs. 1 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Wasser- und Bodenverband ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien
Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge
zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.
Für beizutreibende Beträge über fünftausend Deutsche Mark ermäßigt sich der
Unkostenbeitrag nach Satz 1 für den fünftausend Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf
fünf vom Hundert.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.