aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 970
Verordnung über die zur Beitreibung von Gebühren,
Beiträgen und sonstigen Kosten der Zweckverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden
Vom 16. Dezember 1997
GVBl. I S. 476
Auf Grund des
§ 17
Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl.
I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird
verordnet:
§ 1
(1) Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an den
Zweckverband gefordert wird, ist der Verbandsvorstand des Zweckverbandes zuständig, wenn
die Verwaltungskraft des Zweckverbandes für die Vollstreckung ausreicht.
(2) Für einen Zweckverband, dessen Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der
Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrgenommen werden, vollstreckt die Kasse
dieses Verbandsmitgliedes die Verwaltungsakte nach Abs. 1, wenn das Verbandsmitglied eine
Vollstreckungsstelle besitzt. Der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen
Ausgleich für die ihm durch die Vollstreckung entstandenen Mehrkosten zu gewähren.
Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 2
(1) Für Zweckverbände, für die weder der Verbandsvorstand noch ein geschäftsführendes
Verbandsmitglied vollstreckt, vollstreckt die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt, in deren Gebiet der Zweckverband seinen Sitz hat.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt einen
Unkostenbeitrag in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und
uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.
(3) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist bekanntzumachen, für welchen Zweckverband
die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt.
§ 3
Durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der nach
den §§ 1 und 2 zuständigen Vollstreckungsbehörden und dem Rechtsträger einer
anderen Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit
denen eine Geldleistung an den Zweckverband gefordert wird, auf eine andere als
die in §§ 1 und 2 genannten Vollstreckungsbehörden übertragen oder von einem
gemeinsam bestellten Vollziehungsbeamten wahrgenommen werden. Für die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt § 2 Abs. 3 entsprechend, soweit nicht
bereits aufgrund anderer Vorschriften eine Bekanntmachung im Staatsanzeiger für
das Land Hessen erfolgt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.